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Gewaltenteilung
Ein auf Charles-Louis Montesquieu (1689-1755) zurückgehendes Konzept zur Kontrolle staatlicher Gewalt.
Der Staat besteht per Definition aus
1. Staatsgebiet 2. Staatsvolk 3. Staatsgewalt
Um die dritte Komponente geht es. Aus vielen leidvollen Erfahrungen weiß man, dass die Staatsgewalt leicht missbraucht werden kann, um einen oder einige wenige an der Macht zu halten und das restliche Volk zu unterdrücken. Bei Diktaturen oder absoluten Monarchien ist die Macht in einer Hand. Montesquieu entwickelte das Konzept, dass die Staatsgewalt auf mehrere Verantwortliche verteilt werden sollte, die sich gegenseitig kontrollieren würden.
1. Gesetzgebung (Legislative, Parlament) 2. Ausführende Gewalt (Exekutive, Regierung, Verwaltung) 3. Rechtsprechung (Judikative, Justiz)
1, 2 und 3 sollten sich die Staatsgewalt teilen. Dieses geniale Konzept ist bis zur Gegenwart von keinem besseren abgelöst worden. Es ist Bestandteil jeder modernen Demokratie und sieht heute etwas vereinfacht so aus:
Das Volk wählt die Abgeordneten des Parlaments.
Das Parlament beschließt die Gesetze. Außerdem wählt und kontrolliert es den zur Exekutive gehörenden Regierungschef. Versagt er oder begeht er Verfehlungen, wird er vom Parlament abgewählt. (Konstruktives Misstrauensvotum.)
Der Regierungschef bestimmt die Richtlinien der Politik und weist seine Verwaltung an. Das sind seine Minister, deren Ministerien und die nachgeordneten Behörden einschließlich Militär und Polizei.
Die Verwaltung wird wiederum durch die Rechtsprechung kontrolliert. Das verhindert Willkür, denn jeder Verwaltungsakt ist so gerichtlich nachprüfbar. Allerdings nicht immer sofort. In bestimmten Fällen kann eine Behörde im Zusammenhang mit einer Entscheidung den sofortigen Vollzug anordnen. Ein Widerspruch hat dann keine aufschiebende Wirkung. Das gilt auch für Anordnungen der Polizei. Sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Strafverfolgung gibt es Situationen, bei denen sofort gehandelt werden muss. Die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns kann dann nur im Nachhinein überprüft werden.
Normalerweise beachtet die Exekutive die Urteile der Verwaltungsgerichte, jedoch gibt es Ausnahmen. Die Verwaltungsgerichte haben dann kaum Möglichkeiten, ihre Entscheidungen durchzusetzen. Zwar gibt es das Instrument des Verwaltungszwangs, bei dem Zwangsgelder und auch Haft angeordnet werden können, aber das ist fast nie praktikabel. Mit Zwangsgeldern kann man vielleicht kleinere Kommunen beeindrucken, aber nicht die Länder oder den Bund. Bei diesen würden Zwangsgelder von der linken in die rechte Tasche wandern. Um Haft anzuordnen, fehlt es meist an jemandem, der für die Nichtbefolgung eines Urteils des Verwaltungsgerichts die alleinige Verantwortung trägt.
Ein Schönheitsfehler der Gewaltenteilung existiert im Bereich der Strafverfolgung. Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Exekutive. Damit ein Sachverhalt vor Gericht verhandelt werden kann, muss sie zunächst Anklage erheben. Zwar gibt es nach § 152 Abs.2 StPO das “Legalitätsprinzip”, das die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Straftaten zu verfolgen, aber hier gibt es oft Ermessensspielraum bei der Bewertung von Sachverhalten und Beweisen. Außerdem kann der weisungsbefugte Justizminister den Staatsanwalt in eine ihm genehme Richtung dirigieren. Staatsanwälte sind insoweit nicht unabhängig. Wenn sie ein Verfahren einstellen, hat es der Geschädigte dann sehr schwer, eine Bestrafung des Täters zu erreichen. Zwar gibt es die Möglichkeit, im Rahmen des §172 StPO Abs.2 eine so genannte Klageerzwingung zu betreiben, bei der das Gericht selbst über ein durchzuführendes Verfahren entscheiden kann, aber die Hürden dafür sind hoch. Der Antragsteller muss in einem solchen Fall sämtliche Beweise neu vorlegen und kann sich nicht einfach auf die Ermittlungsakten der Polizei berufen. Dazu ist er meistens nicht in der Lage und scheitert deshalb fast immer mit seinem Anliegen.
Ansonsten ist die Rechtsprechung bei ihrer Tätigkeit an Recht und Gesetz gebunden. Sie kann nur im Rahmen dessen entscheiden, was ihr die Gesetzgebung vorgibt. Wird das von einem Richter nicht beachtet, macht er sich der Rechtsbeugung schuldig und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Die Justiz ist insgesamt so aufgebaut, dass sie dem Bürger ein Höchstmaß an Rechtssicherheit gewährt. Berufung und Revision gestatten die Überprüfung früher ergangener Urteile. Fühlt ein Bürger sich in seinen durch die Verfassung garantierten Rechten verletzt und hat er sich bereits erfolglos durch die Instanzen geklagt, kann er sich zusätzlich an das Bundesverfassungsgericht wenden. Duldet die Sache keinen Aufschub, kann er in Ausnahmefällen beim BVerfG auch einen Eilantrag stellen.
Letzteres hat auch die Aufgabe, die Gesetzgebung zu kontrollieren. Dies stellt sicher, dass nur Gesetze verabschiedet werden oder in Kraft bleiben können, die verfassungskonform sind. Außerdem unterliegt die Gesetzgebung natürlich der Kontrolle des Volkes. Wer als Abgeordneter versagt oder das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht, wird beim nächsten Mal nicht mehr wiedergewählt. Begeht er während der Legislaturperiode eine Straftat, hebt das Parlament auf Antrag der Staatsanwaltschaft seine Immunität auf, sodass er ggf. zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Schließlich gibt es bei den Parlamenten angesiedelte Petitionsausschüsse, an die sich jeder Bürger wenden kann, wenn er sich durch die Staatsgewalt in seinen Rechten verletzt fühlt. Deren Befugnisse sind allerdings sehr begrenzt.
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