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Rechtsstaat
Er besteht nach verbreiteter Auffassung aus folgenden Elementen:
1. Rechtsordnung Geschriebenes Recht, (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen), an das sich der Staat und die Bürger gleichermaßen zu halten haben.
2. Gerechtigkeit Die Rechtsordnung darf nicht nur auf dem Papier existieren, sondern muss auch unverfälscht angewendet werden. Jeder ist vor dem Gesetz gleich und jedem steht der Rechtsweg offen.
3. Rechtssicherheit Ein Gesetz darf erst dann angewendet werden, wenn es rechtmäßig beschlossen und schriftlich verkündet wurde. Es muss ausreichend bestimmt sein, um eine willkürliche Auslegung auszuschließen. Für das Strafrecht gilt: “Keine Strafe ohne Gesetz”, (“nulla poena sine lege”).
4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Er gilt für jegliches staatliches Handeln und besteht aus a) Geeignetheit b) Erforderlichkeit c) Angemessenheit Verstößt der Staat bei seinen Entscheidungen gegen eines oder mehrere dieser Elemente, handelt er rechtswidrig.
5. Rechtsprechung Unabhängige Gerichte entscheiden über die Einhaltung des Rechts und stellen im Einzelfall dessen Verletzung fest. Das gilt ausnahmslos auch für Entscheidungen der Öffentlichen Verwaltung.
Strafverfahren unterliegen besonders strikten Regeln. Ausnahmegerichte sind verboten. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Jeder Angeklagte hat Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf einen unabhängigen Verteidiger. Die Polizei darf Tatverdächtige ohne richterliche Anordnung nur bis zum Ablauf des nächsten Tages festhalten. Untersuchungshaft darf nur durch einen Richter und nur in den gesetzlich geregelten Fällen sowie nur für begrenzte Zeit angeordnet werden. Die Gerichte müssen die geltenden Gesetze fehlerfrei anwenden und dürfen sich insbesondere bei ihren Urteilen nur im vorgegebenen Strafrahmen bewegen. Kommt es zu Rechtsfehlern, wird das Urteil im Revisionsverfahren aufgehoben. Solange jemand nicht rechtskräftig verurteilt ist, gilt er als unschuldig. Niemand darf wegen einer bestimmten Straftat mehrmals bestraft werden. Wurde jemand rechtskräftig freigesprochen, kann er, auch beim Auftauchen neuer Beweise, nicht erneut vor Gericht gestellt werden. (Ausnahmen sind ein späteres Geständnis, oder die verhandelte Tat wurde an einem anderen Ort begangen.)
6. Teilung staatlicher Gewalt Es ist umstritten, ob die Gewaltenteilung* ein Merkmal des Rechtsstaats ist. Letzterer muss auch nicht notwendigerweise demokratisch* sein, jedoch sind Diskussionen darüber eher theoretischer Natur. Die Geschichte lehrt, dass Demokratie und Rechtsstaat sich gegenseitig bedingen, weil es sonst keine wirkliche Rechtssicherheit und keine Gleichheit vor dem Gesetz gibt. Ohne Gewaltenteilung ist darüber hinaus eine unabhängige Rechtsprechung nur schwer vorstellbar.
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